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Was muss auf eine Rechnung

Bei den meisten Rechnungen, die zurückkommen, stimmt der Betrag. Es fehlt eine einzige Pflichtangabe — und wer das herausfindet, ist die Buchhaltung des Kunden.

Eine Rechnung erledigt zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Sie bittet einen Menschen, Sie zu bezahlen, und sie ist ein Belegdokument, das eine fremde Prüfung überstehen muss. Das Erste ist der Grund, warum Rechnungen so aussehen, wie sie aussehen. Das Zweite ist der Grund, warum sie zurückkommen.

Der Fehler betrifft fast nie den Betrag. Es ist die fehlende Steuernummer, ein Datum, das einem anderen Datum widerspricht, oder eine Nummer, die es vor drei Monaten schon einmal gab. Nichts davon hindert den Kunden am Bezahlen — es hindert seine Buchhaltung am Buchen, und das ist dieselbe Verzögerung bei peinlicherer E-Mail.

Angaben, die nie optional sind

Die vollständige Liste steht in § 14 Abs. 4 UStG. Das ist ihr Kern — fehlt hier etwas, erledigt das Dokument die erste Aufgabe und fällt bei der zweiten durch.

  • Wer Sie sind: vollständiger Name und Anschrift, dazu Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Wer der Kunde ist: vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers — die Firma aus dem Register, nicht die Marke und nicht die Person, die Sie beauftragt hat.
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben, aus einer Serie ohne unerklärliche Lücken.
  • Das Ausstellungsdatum und getrennt davon der Zeitpunkt der Leistung, wenn beide auseinanderfallen.
  • Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung, so konkret, dass ein Fremder erkennt, was gekauft wurde. „Beratung“ ist keine Beschreibung.
  • Das Netto-Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, der Steuersatz und der Steuerbetrag — jeweils in eigenen Zeilen.
  • Ein Zahlungsziel als Datum und die Bankverbindung.

Bei zwei Punkten lohnt es sich zu bleiben, weil dort die Diskussionen anfangen.

Der Kunde aus dem Register, nicht die Marke

Beauftragt hat Sie ein Mensch, abgestimmt wurde am Telefon, und bezahlt wird von einer Firma, deren eingetragenen Namen Sie nie geschrieben gesehen haben. Wer die Marke adressiert, hat ein Dokument an etwas gerichtet, das rechtlich nicht existiert. Fragen Sie einmal am Anfang nach den Registerdaten und holen Sie den Rest aus dem Handelsregister — eine Minute Arbeit, und der häufigste Grund für eine zurückgeschickte Rechnung.

Eine Beschreibung, die zwei Jahre übersteht

Der Test ist nicht, ob Ihr Kunde die Zeile versteht. Der Test ist, ob eine Prüferin nach zwei Jahren erkennt, was geliefert wurde. „Pauschale Oktober“ fällt durch. „Website-Betreuung, Oktober 2026, 12 Stunden“ besteht — und beendet als Nebenwirkung die Diskussion darüber, was in der Pauschale enthalten war.

Wo die Nummerierung schiefgeht

Die Rechnungsnummer muss einmalig und fortlaufend sein. Das wissen die meisten. Was überrascht: die Serie darf keine Lücke haben, die Sie nicht erklären können — eine bereits ausgestellte Rechnung können Sie also nicht löschen.

Falscher Betrag verschickt? Das korrigiert eine Storno- oder Korrekturrechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Nummer, nicht ein still überschriebenes PDF unter derselben Nummer. Die Kopie beim Kunden und Ihre müssen identisch bleiben, und sobald das Dokument Ihr Haus verlassen hat, bricht eine Änderung an derselben Stelle genau das.

Die Steuerzeilen und die eine, die vergessen wird

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus — und müssen genau das auf der Rechnung sagen. Eine Rechnung ohne Steuerzeile und ohne Hinweis sieht aus wie eine Rechnung, bei der die Steuer vergessen wurde, und die Buchhaltung Ihres Kunden kann den Unterschied nicht sehen. Ein Satz mit Verweis auf die Kleinunternehmerregelung erledigt das.

Sind Sie regelbesteuert, gehören Steuersatz und Steuerbetrag getrennt vom Netto auf die Rechnung, und grenzüberschreitende Arbeit braucht eine Zeile mehr. Rechnen Sie an ein Unternehmen im EU-Ausland, geht die Steuerschuld in der Regel auf den Empfänger über — gültig nur, wenn beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf dem Dokument stehen und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dabei ist. Fehlt er, bleibt die Steuer bei Ihnen.

  • Inländisches Unternehmen: Steuersatz und Steuerbetrag, aufgeschlüsselt.
  • Unternehmen im EU-Ausland: beide USt-IdNr. auf der Rechnung, keine Steuer, Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
  • Kunde außerhalb der EU: meist nicht steuerbar, aber es hängt davon ab, was Sie geleistet haben und wo der Kunde sitzt.
  • Privatpersonen: eigene Regeln — und der einzige Fall, in dem ein Nettopreis zu Beschwerden führt.

Wann eine Kleinbetragsrechnung genügt

Bis 250 Euro brutto reicht nach § 33 UStDV eine kürzere Liste: Ihr Name und Ihre Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Der Leistungsempfänger muss nicht genannt werden, und der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem erhalten.

Ab 250,01 Euro brutto gilt die vollständige Liste aus § 14 Abs. 4 UStG, und beim Reverse-Charge-Fall gilt sie unabhängig vom Betrag. Bei allem, was Sie als Auftrag bezeichnen würden, rechnen Sie mit der langen Liste. Die Kleinbetragsrechnung ist für den Kaffee gedacht, nicht für die Pauschale.

Der Teil, der über die Bezahlung entscheidet

Alles oben macht die Rechnung gültig. Nichts davon macht sie bezahlt. Das entscheiden drei Zeilen, die üblicherweise zuletzt eingefügt werden.

  1. Ein Zahlungsziel als konkretes Datum. „14 Tage“ verlangt vom Leser eine Rechnung, und die geht zu seinen Gunsten aus.
  2. Ein Verwendungszweck mit der Rechnungsnummer, und derselbe in Ihrer Buchhaltung. Ohne ihn ist der Abgleich von Zahlung und Rechnung Handarbeit, die Sie jeden Monat neu machen.
  3. Eine Bankverbindung, klar genannt. Drei Zahlungswege laden zu einer Entscheidung ein, und eine Entscheidung ist eine Verzögerung.

Dazu eine Frist, über die niemand spricht: stellen Sie die Rechnung am Tag der Abnahme. Eine zwei Wochen später ausgestellte Rechnung hat zwei Wochen ihres Zahlungsziels bereits verbraucht, und jeder dieser Tage ging von Ihrem Cashflow ab, nicht von dem Ihres Kunden.

Aufbewahrung und die Formatfrage

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren — nicht mehr zehn, die Frist wurde verkürzt, und ältere Ratgeber schreiben weiterhin die alte Zahl. Über die gesamte Frist müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gesichert sein, was in der Praxis heißt: die Fassung aufbewahren, die der Kunde erhalten hat, und nicht nur den Datensatz im Programm, das sie erzeugt hat.

Die größere Änderung betrifft die Frage, was überhaupt als Rechnung zählt. Empfangen müssen alle Unternehmen im B2B-Verkehr strukturierte E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, unabhängig von Größe und Umsatz. Beim Ausstellen gilt eine Übergangsregelung: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 ohne Grenze. Zulässig sind nur Formate nach EN 16931, praktisch XRechnung oder ZUGFeRD — ein PDF per E-Mail ist dann keine Rechnung mehr, sondern ein Bild von einer.

Die Prüfung vor dem Versand, in dieser Reihenfolge
PrüfpunktWas ohne ihn passiert
Eingetragener Name und Anschrift des KundenBuchhaltung kann den Lieferanten nicht zuordnen
Beide USt-IdNr. bei EU-RechnungenReverse Charge ungültig, die Steuer bleibt bei Ihnen
Hinweis auf KleinunternehmerregelungFehlende Steuerzeile sieht wie ein Versehen aus
Nummer setzt die Serie fortUnerklärte Lücke fällt bei der Prüfung auf, nicht vorher
Leistungszeitpunkt neben AusstellungsdatumRechnung landet im falschen Voranmeldungszeitraum
Beschreibung, die ein Fremder liestRückfrage nach Monaten, wenn sich niemand erinnert
Rechnungsnummer im VerwendungszweckJede Zahlung wird von Hand zugeordnet

Sieben Prüfpunkte, von denen einer — die Fortsetzung der Serie — überhaupt nicht von Hand erledigt werden sollte. Nummerierung, Daten und Steuerzeilen sind genau die Felder, die ein Programm füllen soll, und darum ist eine Vorlage im Textverarbeitungsprogramm der falsche Ort dafür.

Genau dafür ist eine Rechnungsfunktion da

Eine Nummerierung, die sich selbst fortsetzt, Kundendaten aus dem Register statt aus dem Gedächtnis und Steuerzeilen, die sich nach dem Kunden richten. So funktioniert die Rechnungsstellung in Oplero.

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Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben verlangt § 14 UStG?

Name und Anschrift beider Seiten, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufend und einmalig vergebene Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum, den Zeitpunkt der Leistung, Menge und Art der Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Netto-Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Steuerbefreiung tritt ein Hinweis auf den Grund an die Stelle des Steuerbetrags.

Bis zu welchem Betrag gilt die Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV. Dann genügen Ihr Name und Ihre Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz — der Leistungsempfänger muss nicht genannt werden, und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Ab 250,01 Euro brutto gilt die vollständige Liste.

Was muss als Kleinunternehmer auf die Rechnung?

Alles außer der Umsatzsteuer, plus ein Satz, der auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verweist. Ohne diesen Hinweis wirkt die fehlende Steuerzeile wie ein Versehen, und die Entscheidung darüber trifft die Buchhaltung Ihres Kunden statt Sie.

Darf ich eine versendete Rechnung ändern?

Nicht durch Überschreiben. Die Kopie beim Kunden und Ihre müssen identisch bleiben, deshalb wird ein Fehler mit einer Storno- oder Korrekturrechnung behoben, die auf die ursprüngliche Nummer verweist. Ein geändertes PDF unter derselben Nummer erzeugt zwei verschiedene Dokumente mit einer Nummer — und das ist die Fassung, die eine Prüfung findet.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre. Die Frist wurde von zehn Jahren verkürzt, weshalb viele Ratgeber noch die alte Zahl nennen. Über die gesamte Zeit müssen die Dokumente lesbar und unversehrt bleiben — bewahren Sie die Fassung auf, die der Kunde erhalten hat, nicht nur den Datensatz im Programm.

Ist ein PDF noch eine gültige Rechnung?

Im B2B-Verkehr nur noch übergangsweise. Empfangen müssen alle Unternehmen strukturierte E-Rechnungen bereits seit Januar 2025. Beim Ausstellen wird es ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz verbindlich, ab 2028 für alle, und zulässig sind nur Formate nach EN 16931 wie XRechnung oder ZUGFeRD.

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